Veröffentlicht am 25.09.2026

GeDIG und KI in der Pflegedokumentation: Was der Gesetzentwurf plant – und was heute schon gilt

Ein neues Gesetz mit einem ambitionierten Ziel

Am 15. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) beschlossen. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken bezeichnete den Entwurf als „wichtigen Schritt hin zu einer modernen, vernetzten Gesundheitsversorgung“. Neben der elektronischen Patientenakte und der Telematikinfrastruktur nimmt der Entwurf auch ein konkretes Ziel für die Pflege in den Blick: Bis 2028 sollen mehr als 70 Prozent aller Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen KI-gestützte Dokumentationssysteme aktiv nutzen. Wichtig einzuordnen: Es handelt sich um einen Kabinettsentwurf, der noch das parlamentarische Verfahren durch Bundestag und Bundesrat durchlaufen muss – Details können sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch ändern.

Was der Entwurf für den Pflegealltag vorsieht

Um das 70-Prozent-Ziel zu erreichen, sollen unter anderem sichere Testumgebungen entstehen, in denen Einrichtungen KI-Anwendungen unter kontrollierten Datenschutzbedingungen erproben können. Das Forschungsdatenzentrum Gesundheit soll KI-fähig ausgebaut werden, mit mindestens 300 initiierten Forschungsvorhaben bis Ende 2026. Auch die elektronische Patientenakte soll sich zu einem „digitalen Begleiter“ mit zusätzlichen, KI-gestützten Funktionen weiterentwickeln. Kritik kommt unter anderem vom Verband der Diakonie-Unternehmen (VDAB), der bemängelt, dass die Langzeitpflege im Entwurf noch zu wenig berücksichtigt werde, und eine verlässliche Refinanzierung sowie klare IT-Sicherheitsmaßnahmen für die praktische Umsetzung fordert.

Was schon heute rechtlich für KI in der Dokumentation gilt

Unabhängig vom weiteren Verlauf des GeDIG-Gesetzgebungsverfahrens gilt für den Einsatz von KI in der Pflegedokumentation schon jetzt ein klarer rechtlicher Rahmen. Erlaubt ist der Einsatz von KI als reines Hilfsmittel: Spracherkennung, die automatische Strukturierung und Zuordnung von Eingaben zu Dokumentationsfeldern – vergleichbar mit einem intelligenten Diktiergerät. Nicht erlaubt sind eigenständige fachliche Bewertungen durch das System selbst, etwa die automatisierte Einschätzung „Sturzrisiko erhöht“; solche fachlichen Einschätzungen muss weiterhin die Pflegefachkraft treffen, nicht die Software. Artikel 22 DSGVO verbietet zudem ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit Rechtswirkung für die betroffene Person. In der Praxis bedeutet das: Jede von einer KI vorgeschlagene Dokumentationszeile muss von einer Pflegefachkraft freigegeben werden, und ein Audit-Trail muss Änderungen mit Zeitstempel und verantwortlicher Person nachvollziehbar machen.

Mitbestimmung nicht vergessen

Wer ein KI-gestütztes Dokumentationssystem einführt, sollte außerdem § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz im Blick behalten: Systeme, die grundsätzlich zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten geeignet sind, unterliegen der Mitbestimmung durch den Betriebsrat beziehungsweise die Mitarbeitervertretung – unabhängig davon, ob eine Überwachung tatsächlich beabsichtigt ist. Diese Abstimmung sollte vor der Einführung erfolgen, nicht erst danach.

Wo die Praxis heute steht

Der Blick in die Praxis zeigt, dass viele Einrichtungen bereits vorangehen: Über 2.000 Pflegeeinrichtungen in Deutschland setzen laut Marktbeobachtungen inzwischen KI-Assistenten in der Dokumentation ein, mit einer berichteten Zeitersparnis von rund 30 bis 60 Minuten pro Schicht. Für Schulungskosten rund um die Einführung neuer digitaler Systeme kann zudem das Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) genutzt werden, das je nach Betriebsgröße 25 bis 100 Prozent der Kosten abdeckt.

Worauf es bei der Auswahl eines Systems ankommt

Vor der Einführung lohnt sich ein nüchterner Blick auf einige praktische Kriterien: Liegen die Daten auf Servern in Deutschland oder der EU, und gibt es einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO mit dem Anbieter? Lässt sich im System nachvollziehen, welche Vorschläge von der KI stammen und welche final von einer Pflegefachkraft freigegeben wurden? Und wie einfach lässt sich das System in bestehende Abläufe integrieren, ohne dass Pflegekräfte doppelt dokumentieren müssen? Wer diese Fragen schon vor der Anbieterauswahl klärt, erspart sich spätere Nachbesserungen und schafft zugleich die Grundlage für die im GeDIG-Entwurf angestrebte flächendeckende Nutzung.

bitman-Perspektive

KI in der Pflegedokumentation kann echte Entlastung bringen – aber nur, wenn Datenschutz, Mitbestimmung und die fachliche Letztverantwortung der Pflegekräfte von Anfang an mitgedacht werden. Wir begleiten Sie bei der Auswahl und Einführung passender Systeme, damit aus einem guten Werkzeug keine rechtliche Stolperfalle wird.

Quellen

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