Veröffentlicht am 09.10.2026

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Zuschuss bis zu 70 Euro – aber noch keine App im Verzeichnis

Seit einigen Jahren gibt es im Sozialgesetzbuch XI einen eigenen Leistungsanspruch für digitale Pflegeanwendungen, kurz DiPA – vergleichbar mit den bekannten „Apps auf Rezept“ (DiGA) aus der Krankenversicherung, nur eben für die Pflege. Für Pflegebedürftige klingt das Angebot attraktiv: bis zu 70 Euro Zuschuss im Monat. Für Sozialstationen und ambulante Dienste steckt in der Regelung zudem eine Leistung, die direkt abrechenbar sein könnte – sobald es tatsächlich DiPA zum Verordnen gibt.

Was DiPA eigentlich sind

Digitale Pflegeanwendungen sind Apps fürs Smartphone oder browserbasierte Webanwendungen, die Pflegebedürftige dabei unterstützen sollen, ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder einer Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken – etwa durch Erinnerungs-, Trainings- oder Orientierungsfunktionen. Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5.

Zwei Leistungen, zwei Beträge

Der Leistungsanspruch nach § 40b SGB XI setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

Erstens übernimmt die Pflegekasse die Kosten der DiPA selbst bis zu einer Höhe von insgesamt 40 Euro im Kalendermonat (§ 40a SGB XI). Zweitens gibt es einen zusätzlichen Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst von bis zu 30 Euro im Kalendermonat (§ 39a SGB XI) – und zwar genau dann, wenn diese Unterstützung nötig ist, damit die pflegebedürftige Person die Anwendung überhaupt sinnvoll nutzen kann. In Summe sind das bis zu 70 Euro monatlich. Kosten, die über die jeweiligen Höchstbeträge hinausgehen, trägt die betroffene Person selbst.

Damit eine DiPA überhaupt erstattungsfähig ist, muss sie im DiPA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sein – die Anforderungen an Hersteller regelt § 78a SGB XI. Beantragt wird die Leistung bei der Pflegekasse; die Bewilligung gilt zunächst längstens sechs Monate, verlängert sich aber automatisch ohne neuen Antrag, wenn die Anwendung aktiv genutzt wird und ihren Zweck erfüllt.

Die Lücke: noch keine gelistete Anwendung

Der eigentliche Haken an DiPA ist im Herbst 2026 weniger die Rechtslage als die Praxis: Nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Fachportale war bis mindestens Juli 2026 noch keine einzige digitale Pflegeanwendung im BfArM-Verzeichnis gelistet – weder endgültig noch vorläufig nach dem beschleunigten Verfahren des § 78a Abs. 6a SGB XI. Ohne gelistete DiPA gibt es faktisch auch keinen Pflichtleistungsanspruch, den Pflegebedürftige einlösen könnten; einzelne Kassen können Kosten für Testanwendungen bislang allenfalls freiwillig übernehmen.

Für Einrichtungen bedeutet das: Das Thema ist rechtlich längst beschlossen, aber operativ noch nicht angekommen. Wer heute schon Anfragen von Angehörigen oder Pflegebedürftigen zu „Apps auf Rezept für die Pflege“ bekommt, sollte wissen, woran das aktuell noch scheitert – und wo sich ein Blick ins BfArM-Verzeichnis lohnt, sobald sich dort etwas tut.

Für die Verzögerung gibt es einen nachvollziehbaren Grund: DiPA müssen, ähnlich wie die bekannteren DiGA aus der Krankenversicherung, ein strukturiertes Prüfverfahren beim BfArM durchlaufen, bevor sie dauerhaft gelistet werden. Das beschleunigte vorläufige Verfahren nach § 78a Abs. 6a SGB XI soll diesen Weg zwar verkürzen, ersetzt aber nicht den Nachweis, dass eine Anwendung tatsächlich einen pflegerischen Nutzen hat. Bis ein Hersteller diesen Nachweis erbringt, bleibt der gesetzliche Anspruch ohne konkreten Gegenstand.

Die Chance für ambulante Dienste

Sobald die ersten DiPA gelistet sind, wird die ergänzende Unterstützungsleistung nach § 39a SGB XI für ambulante Pflegedienste konkret interessant: Hilfe beim Einrichten, Erklären und regelmäßigen Nutzen einer DiPA ist eine Leistung, die gegenüber der Pflegekasse abgerechnet werden kann, wenn sie tatsächlich erbracht und dokumentiert wird. Dienste, die sich frühzeitig überlegen, wie eine solche Begleitung organisatorisch in den Alltag passt – wer sie übernimmt, wie sie dokumentiert wird, welche Geräte und welcher Support dafür nötig sind –, haben einen Vorsprung, sobald der Markt an Anwendungen tatsächlich entsteht.

bitman-Perspektive

Ob und wie digitale Pflegeanwendungen in einer Einrichtung sauber unterstützt werden können – von der Geräteausstattung über die Netzwerkanbindung bis zur datenschutzkonformen Dokumentation der Unterstützungsleistung –, ist eine Frage, die sich am besten vor der ersten Anfrage klärt statt mittendrin. bitman unterstützt Sozialstationen und Pflegedienste dabei, solche neuen Leistungen technisch und organisatorisch vorzubereiten. Melden Sie sich: 07141 141 6789 oder help@bitman.de.

Quellen

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