Veröffentlicht am 07.09.2026

Bis zu 12.000 Euro Förderung: Digitalisierung in der Pflege richtig beantragen

Digitalisierung kostet Geld – neue Hardware, Pflegedokumentationssoftware, IT-Sicherheitsmaßnahmen, Lizenzen und Schulungen summieren sich schnell zu einem Betrag, der gerade kleinere Sozialstationen vor Herausforderungen stellt. Über § 8 Abs. 8 SGB XI gibt es dafür eine Förderung, die vielen Einrichtungen noch nicht in vollem Umfang bekannt ist – oder die aus Zeitmangel nicht beantragt wird.

Was genau wird gefördert?

Die Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI erstattet Pflegeeinrichtungen bis zu 40 Prozent der verausgabten Mittel – gedeckelt auf maximal 12.000 Euro pro Einrichtung. Förderfähig sind unter anderem IT-Ausrüstung, die Einrichtung von WLAN, Pflegedokumentationssoftware sowie zugehörige Lizenzen und Schulungen zu digitalen Kompetenzen; auch Leasing ist möglich. Nicht förderfähig sind dagegen Zinsen sowie Kosten für Wartung, Reparatur und Service.

Praktisch bedeutet der Förderrahmen: Bei Investitionskosten von beispielsweise 30.000 Euro für neue Hardware, eine Pflegedokumentationssoftware und begleitende Schulungen könnten rechnerisch 40 Prozent – also 12.000 Euro – erstattet werden, sofern alle Positionen förderfähig sind und der Höchstbetrag pro Einrichtung damit ausgeschöpft wird. Bei kleineren Investitionssummen greift entsprechend nur der prozentuale Anteil, ohne dass der Höchstbetrag erreicht wird. Für Einrichtungen mit mehreren Standorten lohnt sich eine frühzeitige Klärung, ob die Förderung pro Einrichtung oder pro Träger gedeckelt ist.

Wer kann den Antrag stellen?

Anspruchsberechtigt sind zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI. Der Antrag wird bei der jeweils zuständigen Pflegekasse gestellt – nicht bei einer zentralen Bundes- oder Landesstelle. Das bedeutet in der Praxis: Einrichtungen, die mit mehreren Pflegekassen zu tun haben, sollten sich vorab genau informieren, welche Kasse für ihren Antrag zuständig ist und welche Nachweise sie konkret verlangt.

Rückwirkende Förderung und Antragsfrist

Ein Punkt, der vielen Einrichtungen nicht bewusst ist: Die Förderung gilt rückwirkend für Anschaffungen seit dem 1. Januar 2019. Wer also in den vergangenen Jahren bereits in Hardware, Software oder IT-Sicherheit investiert hat, kann diese Ausgaben unter Umständen noch nachträglich einreichen. Die Antragsfrist läuft bis zum 31. Dezember 2030 – es besteht also kein akuter Zeitdruck, aber auch kein Grund, das Thema auf die lange Bank zu schieben, da Belege und Nachweise mit der Zeit schwerer zusammenzustellen sind.

Was Einrichtungen bei der Antragstellung beachten sollten

Damit ein Antrag reibungslos bearbeitet wird, lohnt sich eine saubere Vorbereitung: Rechnungen und Zahlungsnachweise für die geltend gemachten Anschaffungen vollständig sammeln, den Digitalisierungsbezug der jeweiligen Ausgabe kurz nachvollziehbar begründen (etwa: neue Hardware für die mobile Pflegedokumentation) und frühzeitig bei der zuständigen Pflegekasse nachfragen, welches Antragsformular und welche Unterlagen konkret gefordert werden – die Anforderungen können sich zwischen den Kassen leicht unterscheiden.

Sinnvoll ist außerdem, Anschaffungen nicht isoliert zu betrachten, sondern als Teil eines kleinen Digitalisierungskonzepts zu dokumentieren: Welches Problem sollte die Anschaffung lösen, welche Alternative wurde geprüft, welchen Nutzen bringt sie für Pflegequalität oder Arbeitsalltag? Eine solche kurze Begründung erleichtert nicht nur die Antragsbearbeitung bei der Pflegekasse, sondern schafft auch innerhalb der Einrichtung Klarheit darüber, warum in welche Technik investiert wurde.

Rückwirkende Anträge: nicht zu lange warten

Gerade die rückwirkende Förderfähigkeit bis zum 1. Januar 2019 ist eine Chance, die leicht übersehen wird – schließlich denken die meisten Einrichtungen bei „Förderung“ zuerst an künftige, nicht an vergangene Anschaffungen. Praktisch bedeutet das: Ein Blick in die eigene Buchhaltung der letzten Jahre kann sich lohnen, um zu prüfen, welche IT-Investitionen der Vergangenheit heute noch förderfähig sein könnten. Je länger eine Anschaffung zurückliegt, desto schwieriger wird es allerdings erfahrungsgemäß, alle nötigen Belege lückenlos zusammenzustellen – ein zusätzlicher Grund, das Thema zeitnah anzugehen statt es bis kurz vor der Antragsfrist 2030 aufzuschieben.

Fazit

Die Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI ist eine der wenigen Digitalisierungsförderungen im Pflegebereich, die sowohl zukünftige als auch bereits getätigte Investitionen abdeckt. Bei einem Fördersatz von 40 Prozent und einem Zeitraum bis 2030 lohnt sich für die meisten Einrichtungen ein genauer Blick auf die eigenen Digitalisierungsausgaben der letzten Jahre.

bitman berät Sozialstationen und Pflegedienste seit über 35 Jahren rund um IT-Strategie und Fördermittel – wir helfen Ihnen, förderfähige Investitionen zu identifizieren und sauber zu dokumentieren. Sprechen Sie uns an: 07141 141 6789 oder help@bitman.de.

Quellen

  • roedl.com – Übersicht zur Digitalisierungsförderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI
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