Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was seit 2025 für Webseiten und Online-Angebote gilt – und was das für Pflegedienste bedeutet
Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz regelt
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt die europäische Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um und verpflichtet Unternehmen erstmals branchenübergreifend, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zu gestalten. Bislang war Barrierefreiheit im Web vor allem ein Thema für öffentliche Stellen – mit dem BFSG rückt sie erstmals in der Breite auch in den privaten Sektor. Betroffen sind unter anderem Computer und Smartphones, Selbstbedienungsterminals, E-Book-Reader – und digitale Dienstleistungen wie Online-Shops, Bankgeschäfte, Telekommunikationsdienste oder Buchungsportale für Personenverkehr. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert Bußgelder von bis zu 100.000 Euro; zuständig für die Kontrolle sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Schon bestehende Selbstbedienungsterminals dürfen laut Übergangsregelung noch bis zu 20 Jahre ab ihrer ursprünglichen Inbetriebnahme weiterlaufen, ohne nachgerüstet werden zu müssen – für neu eingeführte digitale Dienste gilt diese Schonfrist allerdings nicht.
Wer wirklich in der Pflicht ist
Für viele Sozialstationen und Pflegedienste stellt sich zuerst die Frage, ob das Gesetz sie überhaupt betrifft. Die im Gesetz konkret aufgeführten Dienstleistungskategorien – E-Commerce, Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenverkehr, E-Books und ähnliche audiovisuelle Mediendienste – decken den klassischen Internetauftritt eines Pflegedienstes in der Regel nicht ab. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular und Leistungsübersicht fällt damit meist nicht unter die gesetzliche Pflicht. Zusätzlich gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind von den BFSG-Pflichten für Dienstleistungen befreit – das betrifft insbesondere kleinere ambulante Pflegedienste. Anders sieht es aus, sobald echte Online-Transaktionen dazukommen, etwa ein Zahlungsprozess, ein Kundenportal mit Vertragsabschluss oder ein digitaler Buchungsprozess für Angebote. Für neu eingeführte digitale Dienste gilt zudem grundsätzlich keine Übergangsfrist, während bestehende Verträge über Dienstleistungen längstens bis zum 27. Juni 2030 weiterlaufen dürfen, ohne angepasst werden zu müssen.
Warum sich ein zweiter Blick trotzdem lohnt
Auch wenn die gesetzliche Pflicht für die meisten klassischen Trägerwebseiten (noch) nicht greift, lohnt sich das Thema aus praktischen Gründen. Angehörige, die für ihre Eltern einen Pflegedienst suchen, sind oft selbst nicht mehr jung; ältere Menschen und Menschen mit Seh- oder motorischen Einschränkungen gehören zur direkten Zielgruppe fast jeder Sozialstation. Eine Website mit ausreichendem Kontrast, sinnvoller Schriftgröße, klarer Struktur und funktionierender Tastaturbedienung ist damit keine Compliance-Übung, sondern schlicht eine bessere Website für genau die Menschen, die man erreichen möchte. Wer ohnehin eine Website-Überarbeitung, einen Relaunch oder die Einführung eines Online-Formulars plant, kann Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken – das ist deutlich günstiger, als eine bestehende Seite im Nachhinein anzupassen.
Was Sie konkret prüfen können
Ein erster, unaufgeregter Check kostet wenig Zeit: Lässt sich die Website komplett über die Tastatur bedienen? Sind Kontraste zwischen Text und Hintergrund ausreichend stark? Haben Bilder sinnvolle Alternativtexte? Sind PDF-Dokumente (etwa Informationsblätter oder Formulare) für Screenreader lesbar, oder handelt es sich um reine Bildscans? Werden Informationen ausschließlich über Farbe vermittelt, etwa bei Fehlermeldungen in einem Kontaktformular? Als Orientierung dienen die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), auf die sich auch die deutschen Umsetzungsregelungen stützen. Auch scheinbare Kleinigkeiten zählen dazu: Videos ohne Untertitel, winzige Klickflächen auf mobilen Geräten oder Formulare, die sich nur mit der Maus und nicht per Tastatur ausfüllen lassen, schließen einen Teil der Besucherinnen und Besucher faktisch aus. Wer unsicher ist, ob das eigene Angebot – etwa ein Online-Buchungssystem für Beratungstermine oder ein Kundenportal – tatsächlich unter das BFSG fällt, sollte diese konkrete Einschätzung im Zweifel rechtlich prüfen lassen; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
bitman-Perspektive
Barrierefreiheit ist am Ende ein IT-Thema wie jedes andere: Sie betrifft die Website, das Kundenportal, die Formulare – also genau die digitale Infrastruktur, mit der wir als IT-Partner für Sozialstationen und Pflegedienste ohnehin arbeiten. Wenn Sie eine Website-Überarbeitung planen oder unsicher sind, wo Ihr aktueller Auftritt steht, sprechen Sie uns einfach an.
Quellen
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- IHK Schwaben: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Anwendungsbereich und Anforderungen für Unternehmen
- Gesetze im Internet: Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSGV)
- lxgesetze.de: § 38 BFSG – Wortlaut der Übergangsbestimmung
- Taylor Wessing: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und Bestandsschutz