BEEP-Gesetz: Was die neue Befugniserweiterung für Pflegefachkräfte für Ihren Betrieb bedeutet
Ein neues Gesetz mit einem klaren Ziel: mehr Eigenverantwortung für die Pflege
Seit dem 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – kurz BEEP-Gesetz, bis kurz vor der Verabschiedung noch als „Pflegekompetenzgesetz“ bekannt – in Kraft. Der Kabinettsbeschluss erfolgte am 6. August 2025, der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 6. November 2025, der Bundesrat billigte es am 19. Dezember 2025. Kernidee: Pflegefachpersonen sollen künftig bestimmte heilkundliche Tätigkeiten eigenverantwortlich ausüben können, die bislang ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren – ohne im Einzelfall eine ärztliche Anordnung einzuholen. Das Gesetz soll damit sowohl die Pflege als Beruf attraktiver machen als auch die ärztliche Versorgung entlasten.
Welche neuen Befugnisse konkret vorgesehen sind
Im Mittelpunkt stehen mehrere Kompetenzbereiche, in denen Pflegefachpersonen künftig weisungsfrei tätig werden können: die eigenständige Versorgung chronischer Wunden, das Management von Diabetes, Aufgaben in der Demenzversorgung sowie Gesundheitsförderung und Prävention ohne vorherige ärztliche Diagnose. In der ambulanten Pflege kommt hinzu, dass Pflegefachpersonen unter bestimmten Voraussetzungen Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege veranlassen können. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 dürfen Pflegefachpersonen zudem eigenständig entsprechende Bescheinigungen ausstellen. In der stationären Versorgung sollen Pflegekräfte außerdem Hilfsmittel eigenständig empfehlen und veranlassen können. Wichtig für die praktische Einordnung: Welche konkreten Tätigkeiten im Einzelnen erlaubt sind, hängt von der jeweiligen Qualifikation der einzelnen Pflegefachperson ab – über reguläre Ausbildung, ein Studium, dokumentierte und staatlich überprüfte Berufserfahrung oder anerkannte Fort- und Weiterbildungen.
Was noch offen ist – und warum das für die Praxis wichtig ist
Ein zentraler Punkt bremst die sofortige Umsetzung in der Fläche: Die genauen Leistungskataloge, also welche Tätigkeit im Detail unter welchen Bedingungen erlaubt ist, werden erst durch Verträge der Selbstverwaltung unter Beteiligung der Pflegeberufsverbände festgelegt – dieser Prozess läuft parallel zum Inkrafttreten des Gesetzes und ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Auch Abrechnungsmodalitäten und Vergütungsstrukturen für die neuen pflegerischen Leistungen stehen noch nicht in allen Bereichen abschließend fest. Für Pflegedienste bedeutet das: Das Gesetz gilt zwar bereits, in der täglichen Praxis hängt der tatsächliche Umfang der neuen Befugnisse aber noch von diesen nachgelagerten Regelungen ab.
Die Entbürokratisierungs-Seite: weniger Dokumentation, nicht mehr
Der zweite Namensbestandteil des Gesetzes – Entbürokratisierung – zielt darauf, Dokumentationspflichten „auf das notwendige Maß“ zu reduzieren: Erfasst werden soll künftig vor allem, was für die pflegerische Versorgung, die Verantwortungsklärung und Kontrollen tatsächlich erforderlich ist, statt zusätzlicher Formulare aus reiner Vorsicht. Für Sozialstationen und Pflegedienste, die in den vergangenen Jahren ohnehin schon mit mobiler Dokumentation, elektronischer Patientenakte und wachsenden Nachweispflichten zu tun hatten, ist das eine begrüßenswerte Gegenbewegung – vorausgesetzt, die eigene Dokumentationssoftware wird auch tatsächlich entsprechend angepasst.
Was für die IT- und Dokumentationspraxis konkret ansteht
Mit den neuen Befugnissen wachsen zugleich neue Dokumentationspflichten: Wer eigenständig eine Wunde versorgt, ein Diabetesmanagement durchführt oder eine Folgeverordnung veranlasst, muss diese Entscheidung und ihre fachliche Begründung nachvollziehbar festhalten – schon damit im Streit- oder Haftungsfall klar ist, wer wann welche Entscheidung eigenverantwortlich getroffen hat. In der Praxis bedeutet das für viele Einrichtungen: Die vorhandene Pflegedokumentationssoftware muss um entsprechende Felder oder Kategorien für eigenverantwortlich erbrachte Leistungen erweitert werden, sobald die Selbstverwaltung die konkreten Leistungskataloge vorlegt. Wer schon jetzt mit dem eigenen Softwareanbieter im Gespräch ist, wie dieser die neuen Kompetenzbereiche technisch abbilden will, verschafft sich einen Vorsprung, ohne bereits heute Anpassungen vorzunehmen, die sich als verfrüht erweisen könnten.
Was Sie jetzt sinnvoll tun können
Da die Leistungskataloge noch nicht final vorliegen, ist hektischer Aktionismus wenig hilfreich. Sinnvoll ist stattdessen eine nüchterne Bestandsaufnahme: Welche Qualifikationen bringen die eigenen Pflegefachkräfte bereits mit, und wo lohnt sich frühzeitig eine gezielte Fort- oder Weiterbildung, sobald die entsprechenden Kompetenzbereiche feststehen? Ebenso lohnt sich ein Blick auf die eigene Dokumentationssoftware und ein Gespräch mit dem Anbieter, wie die neuen, eigenverantwortlich erbrachten Leistungen künftig sauber erfasst werden können. Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Einordnung des öffentlich verfügbaren Diskussionsstands wieder und ersetzt keine rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung zu den konkreten Auswirkungen auf Ihre Einrichtung.
bitman-Perspektive
Neue Befugnisse bedeuten am Ende auch neue Anforderungen an Dokumentation und Software – genau der Bereich, in dem wir als IT-Partner für Sozialstationen und Pflegedienste seit vielen Jahren arbeiten. Wir behalten die Entwicklung der Leistungskataloge für Sie im Blick und sprechen Sie an, sobald sich daraus konkreter Anpassungsbedarf für Ihre Dokumentationssysteme ergibt.